Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 33b Lebenspartnerschaften
Stand: 10.06.2019
Lebenspartnerschaften im Sinne dieses Gesetzbuches sind Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 33b SGB I →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Berlin-Brandenburg, 03.05.2018 – L 3 U 156/16Zitiert von 1
- SG Düsseldorf, 04.02.2011 – S 34 KR 316/07Zitiert von 1
- OVG NRW, 22.10.2009 – 12 A 1314/09Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
14.08.2006 Ausfertigung
§ 33b eingefügt durch Artikel 3 Abs. 7 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I 1897)
BGBl. 2006 I S. 1897
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.